Artikel 14 RL 90/426/EWG
Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat müssen die Equiden im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets eines Drittlandes oder, bei Regionalisierung, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil des Gebiets ununterbrochen während eines Zeitraums gehalten worden sein, der bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgesetzt wird.
Sie müssen aus einem unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Betrieb stammen.
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