Artikel 15 RL 90/426/EWG
Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlandes eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13
- a)
- die nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der jeweiligen Art und den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfüllen.
Als Bezugsgrundlage für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach dem ersten Unterabsatz gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;
- b)
- darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;
- ii)
- bei Virusarteriitis müssen die Hengste unbeschadet des Artikels 19 Ziffer ii) auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem Verfahren des Artikels 24 anerkannt wird und gewährleistet, daß das Tier frei von dieser Krankheit ist.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24 nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses die Kategorien männlicher Equiden einschränken, für die dieses Erfordernis gilt.
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