Artikel 16 RL 90/426/EWG

(1) Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlandes ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muß

a)
am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat — bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung — ausgestellt worden sein;
b)
mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;
c)
in der Urschrift mitgeführt werden;
d)
bestätigen, daß die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;
e)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
f)
für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(2) Die Bescheinigung muß mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem Verfahren des Artikels 24 erstellten Muster entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.