Artikel 17 RL 90/426/EWG

Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.

Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort die Mitgliedstaaten und erläßt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 25.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.

Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

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