Artikel 18 RL 90/426/EWG
(1) Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.
(2) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.
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