Artikel 19 RL 90/426/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 24

i)
kann die Kommission die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf einzelne Tierarten oder Tiergruppen beschränken;
ii)
legt die Kommission abweichend von Artikel 15 fest, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, daß registrierte oder für besondere Zwekke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;
iii)
bestimmt die Kommission die Voraussetzungen, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf;
iv)
kann die Kommission ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Krankheiten von Equiden benennen; sie bestimmt Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind.

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