Artikel 22 RL 90/426/EWG

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Artikel 6, 8 und 21 werden vor dem 1. Januar 1993 im Rahmen der Vorschläge für die Vollendung des Binnenmarktes, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft.

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