Artikel 2 RL 90/426/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
- Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder aufgezogen werden;
- b)
- Equiden: als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde — einschließlich Zebras — und Esel und ihre Kreuzungen;
- c)
- registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG(1) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, ausgestellt wird;
- d)
- Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;
- e)
- Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Buchstaben c) und d) genannten;
- f)
- pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland: jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist;
- g)
- anzeigepflichtige Krankheiten: die in Anhang I aufgeführten Krankheiten;
- h)
- amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt;
- i)
- zeitweilige Zulassung: Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muß.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.
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