Artikel 3 RL 90/426/EWG

Ein Mitgliedstaat genehmigt das Verbringen von registrierten Equiden in seinem Gebiet und versendet Equiden in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.

Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für den Versand von Equiden, die

zu Sport- oder Freizeitzwecken in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft geritten oder geführt werden,

an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder an Tätigkeiten teilnehmen, die von dazu befugten örtlichen Einrichtungen in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft ausgerichtet werden,

sich ausschließlich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.

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