Artikel 4 RL 90/426/EWG
(1) Die Equiden müssen bei der Inspektion frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. Die Inspektion darf nicht früher als 48 Stunden vor der Verladung erfolgen. Diese Inspektion wird jedoch bei registrierten Equiden unbeschadet des Artikels 6 nur für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt.
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 5 für die anzeigepflichtigen Krankheiten muß der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, daß aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Besitzers bzw. des Züchters, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.
(3) Es darf sich nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt sind.
(4) Die Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:
- i)
- registrierte Pferde anhand eines Dokuments zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, in dem insbesondere die Einhaltung der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 5 zu bestätigen ist. Die Gültigkeit dieses Dokuments ist während der Dauer der in Absatz 5 sowie in Artikel 5 vorgesehenen Verbote vom amtlichen Tierarzt auszusetzen. Es wird nach der Schlachtung des registrierten Pferdes an die Behörde zurückgegeben, die es ausgestellt hat. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ziffer werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen;
- ii)
- Zucht- und Nutzequiden nach einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 festzulegenden Kennzeichnungsmethode.
Bis diese Methode zur Anwendung kommt, bleiben die amtlich zugelassenen einzelstaatlichen Kennzeichnungsmethoden anwendbar, sofern sie binnen drei Monaten nach Genehmigung dieser Richtlinie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
(5) Neben dem Erfordernis im Sinne von Artikel 5 dürfen die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:
- a)
- Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so muß die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten:
- —
-
sechs Monate bei allen Tieren, bei denen Verdacht auf Beschälseuche besteht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts oder der letzten Kontaktmöglichkeit mit kranken Equiden. Bei Hengsten muß die Sperre bis zur Kastration fortdauern;
- —
sechs Monate bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind;
- —
bei infektiöser Anämie muß die Sperre so lange dauern, bis — nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind — sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins-Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat;
- —
sechs Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;
- —
einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;
- —
15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.
- b)
- Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.
Die zuständigen Behörden können für Hippodrome und Rennbahnen Ausnahmen von diesen Sperrmaßnahmen vorsehen; sie unterrichten die Kommission über die Art der Ausnahmeregelungen.
(6) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
- —
-
Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Gebiet;
- —
Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
- —
geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
- —
unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
- —
die Kontrollverfahren für das Programm;
- —
Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
- —
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;
- —
keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.
Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Gegebenenfalls genehmigt sie diese unter Beachtung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nach den Verfahren des Artikels 24. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Unterabsatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
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