Artikel 5 RL 90/426/EWG

(1) Die nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen versenden.

(2)

a)
Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn

ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt oder

während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.

b)
Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muß mindestens die folgenden Zonen umfassen:

eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes,

eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.

c)
Die Kontrollregeln für die Bekämpfungsmaßnahmen in den Gebieten und Teilgebieten im Sinne der Buchstaben a) und b) sowie die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind in der Richtlinie 92/35/EWG(1) niedergelegt.
d)
Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/35/EWG registriert und gekennzeichnet werden.

Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.

(3) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 25 nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;
b)
sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;
c)

wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, müssen sie einem Komplementfixierungstest in bezug auf Pferdepest mit negativem Befund unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs D zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist;

wenn sie geimpft worden sind, so darf diese Impfung nicht innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen worden sein und müssen sie dem Fixierungstest nach Anhang D mit den vorgenannten zeitlichen Abständen unterzogen worden sein, ohne daß eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist. Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 24 nach der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses andere Kontrollmethoden anerkennen;

d)
sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;
e)
sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 19.

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