Artikel 6 RL 90/426/EWG

Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden und registrierten Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und können sich insbesondere vermittels des Dokuments zur Identifizierung der Equiden gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zugestehen.

Sie unterrichten hierüber die Kommission.

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