Artikel 7 RL 90/426/EWG

(1) Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können. Der Transport ist so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, daß es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung auf diese Abweichungen hingewiesen wird.

Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.

(3) Der amtliche Tierarzt muß die Kennummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung der Equiden übermitteln.

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