Artikel 8 RL 90/426/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende Auflagen erfüllt werden:

Beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muß das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 mitgeführt werden sowie zusätzlich die Bescheinigung gemäß Anhang B, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;

bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muß eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang C mitgeführt werden.

Die Bescheinigung bzw. das Blatt des Dokuments zur Identifizierung mit den gesundheitsrelevanten Angaben darf — unbeschadet von Artikel 6 — nicht früher als 48 Stunden bzw. muß spätestens am letzten Werktag vor der Verladung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Die Bescheinigung muß aus einem einzigen Blatt bestehen.

(2) Einfuhren von anderen als registrierten Tieren können anstatt mit der Einzelbescheinigung nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.

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