Artikel 20 RL 90/426/EWG

(1) Die allgemeinen Bestimmungen für die Kontrollen in den Drittländern sowie für die Kontrollen bei der Einfuhr von Equiden aus Drittländern werden vom Rat spätestens zum 31. Dezember 1990 festgelegt.

Bis zur Durchführung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses gelten unter der Voraussetzung der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages die einzelstaatlichen Vorschriften.

(2) Die Einfuhr von Equiden ist verboten, wenn die Einfuhrkontrolle gemäß Absatz 1 ergibt, daß

die Tiere nicht aus dem Gebiet oder einem nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) definierten Teil des Gebiets eines in der Liste nach Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammen;

die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen sind oder sich mit einer solchen Krankheit angesteckt haben;

die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind;

die mitgeführte Bescheinigung die Bedingungen des Artikels 17 nicht erfüllt;

die Tiere mit nach den Gemeinschaftsvorschriften verbotenen Stoffen behandelt worden sind.

(3) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 festgestellt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse oder im Fall der Ablehnung des Weiterversands von Tieren, deren Einfuhr nach Absatz 1 verweigert wurde, den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.

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