Artikel 21 RL 90/426/EWG
(1) Wenn in einem Drittland eine ansteckende Tierkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die die Gesundheit des Viehbestands in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer viehseuchenrechtlicher Grund es rechtfertigt, verbietet der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 13 die direkte Einfuhr — oder die indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat — von Tieren der in dieser Richtlinie genannten Gattungen entweder aus dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets dieses Drittlandes.
(2) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Der Ständige Veterinärausschuß tritt so bald wie möglich nach dieser Mitteilung zusammen und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 25, ob diese Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den von den anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden müssen.
Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die aufgrund des genannten Absatzes getroffenen und gegebenfalls gemäß Unterabsatz 2 geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen zu beschließen.
(3) Die Wiederaufnahme der Einfuhr aus dem betreffenden Drittland wird nach dem gleichen Verfahren zugelassen.
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