Artikel 2 RL 90/427/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
- a)
- Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen;
- b)
- eingetragener Equide: jeder Equide, der gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften in einem Zuchtbuch eingeschrieben ist oder dort eingetragen ist oder dort eingeschrieben werden kann und durch das in Artikel 8 Nummer 1 vorgesehene Dokument zu seiner Identifizierung gekennzeichnet ist;
- c)
-
Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,
- —
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das von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaates geführt wird und
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in dem die Equiden unter Angabe aller bekannten Vorfahren eingeschrieben oder eingetragen sind.
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