Artikel 2 RL 90/427/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)
Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen;
b)
eingetragener Equide: jeder Equide, der gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften in einem Zuchtbuch eingeschrieben ist oder dort eingetragen ist oder dort eingeschrieben werden kann und durch das in Artikel 8 Nummer 1 vorgesehene Dokument zu seiner Identifizierung gekennzeichnet ist;
c)
Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,

das von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaates geführt wird und

in dem die Equiden unter Angabe aller bekannten Vorfahren eingeschrieben oder eingetragen sind.

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