Artikel 3 RL 90/427/EWG

Der innergemeinschaftliche Handel mit Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen darf aus anderen als sich aus dieser Richtlinie ergebenden tierzüchterischen oder genealogischen Gründen weder verboten noch beschränkt werden.

Für den innergemeinschaftlichen Handel mit eingetragenen Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen werden jedoch bis zum Inkrafttreten der entsprechenden in den Artikeln 4 und 8 genannten gemeinschaftlichen Entscheidungen die einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten, sofern sie den allgemeinen Regeln des Vertrages entsprechen.

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