Artikel 4 RL 90/427/EWG

(1) Bei der Genehmigung der Beschlüsse im Sinne von Absatz 2 wird folgenden Grundsätzen Rechnung getragen:

a)
Die Anerkennung oder Zulassung von Vereinigungen und Organisationen, die Zuchtbücher führen und anlegen, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Grundsätze, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt werden, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, eingehalten werden.
b)
Die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher werden gemäß den Merkmalen der Rasse festgelegt und insbesondere bei bestimmten reinen Rassen gemäß der Notwendigkeit, die Einschreibung und Eintragung von Equiden zu regeln, die aus künstlichen Fortpflanzungsmethoden hervorgegangen sind.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 folgendes fest:

a)
die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen;
b)
die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher;
c)
erforderlichenfalls die Kriterien und Verfahren zur Identifizierung der eingetragenen Equiden;
d)
die Kriterien für die Erstellung des Ursprungsnachweises und des Dokuments zur Identifizierung nach Artikel 8;
e)
erforderlichenfalls die Vorschriften, mit denen eine Koordinierung zwischen den in Artikel 5 genannten Organisationen und Vereinigungen sichergestellt werden soll.

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