Artikel 6 RL 90/427/EWG

(1) Im innergemeinschaftlichen Handel müssen die im Versandstaat eingetragenen Equiden unter demselben Namen in dem entsprechenden Zuchtbuch des Bestimmungsmitgliedstaats eingetragen oder eingeschrieben werden, es sei denn, daß die beiden betroffenen Organisationen oder Vereinigungen einvernehmlich etwas anderes vereinbart haben; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften das Kürzel des Ursprungslandes anzugeben.

(2) Falls die Satzung der Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation es zuläßt,

kann, gegebenenfalls auch vorübergehend, dem ursprünglichen Namen des Equiden ein anderer Name vorangestellt bzw. hinzugefügt werden, sofern der ursprüngliche Name während der gesamten Lebensdauer des Tieres in Klammern beibehalten und das Ursprungsland mit dem in den internationalen Übereinkünften anerkannten Kürzel angegeben wird;

können alternative Maßnahmen zur Sicherstellung der durchgehenden Identität des Tieres nach Verfahren getroffen werden, die die Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren festlegt.

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