Artikel 7 RL 90/427/EWG
Die Kommission kann in dem für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Umfang im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 4 Absatz 1 nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren folgendes festlegen;
- a)
- die Methoden der Nachzuchtkontrollen und der Beurteilung des genetischen Wertes der Zuchttiere;
- b)
- nach Maßgabe der unter Buchstabe a) genannten Methoden die allgemeinen Kriterien für die Zulassung der männlichen und — falls erforderlich — weiblichen Zuchtequiden zur Zucht sowie für die allgemeinen Kriterien für die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen.
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