Artikel 7 RL 90/427/EWG

Die Kommission kann in dem für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Umfang im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 4 Absatz 1 nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren folgendes festlegen;

a)
die Methoden der Nachzuchtkontrollen und der Beurteilung des genetischen Wertes der Zuchttiere;
b)
nach Maßgabe der unter Buchstabe a) genannten Methoden die allgemeinen Kriterien für die Zulassung der männlichen und — falls erforderlich — weiblichen Zuchtequiden zur Zucht sowie für die allgemeinen Kriterien für die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen.

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