Artikel 8 RL 90/427/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

1.
daß beim Verbringen eingetragener Equiden ein Begleitdokument zu ihrer Identifizierung mitgeführt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist und das von den in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1) genannten Organisationen und Vereinigungen ausgestellt wird.

Bei eingetragenen Pferden muß das Dokument zu ihrer Identifizierung, das in den Sprachen der Gemeinschaften abzufassen, mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten, die nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden können;

2.
daß der Samen, die Eizellen und die Embryonen der eingetragenen Equiden beim Inverkehrbringen von einem Ursprungs- und Zuchtbuchnachweis begleitet werden, der von der zuständigen Behörde zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes gemäß einem Muster ausgestellt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

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