Artikel 9 RL 90/427/EWG

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden und ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

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