Artikel 11 RL 90/429/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Zollverfahren einer Kontrolle unterzogen wird, und verbieten die Einfuhr des Samens in die Gemeinschaft, wenn aus der Einfuhrkontrolle hervorgeht, daß
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der Samen nicht aus dem Hoheitsgebiet eines in der Liste nach Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammt;
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der Samen nicht aus einer in der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Besamungsstation stammt;
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der Samen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes stammt, aus dem die Einfuhr gemäß Artikel 15 Absatz 2 verboten ist;
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die dem Samen beigefügte Tiergesundheitsbescheinigung nicht den Bedingungen des Artikels 10 und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen entspricht.
Dieser Absatz gilt nicht für Samensendungen, die nach dem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Zollgutversandverfahren mit Bestimmungsort außerhalb dieses Zollgebiets abgefertigt werden.
Er ist jedoch anwendbar, wenn während der Beförderung durch das Gebiet der Gemeinschaft auf das Zollgutversandverfahren verzichtet wird.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.
(3) Wenn die Einfuhr von Samen aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe verboten wurde und das Ausfuhrdrittland die Rückbeförderung nicht binnen 30 Tagen im Fall von gefrorenem Samen oder unmittelbar im Fall von Frischsamen genehmigt, kann die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Vernichtung des Samens anordnen.
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