Artikel 10 RL 90/429/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.

Diese Bescheinigung muß

a)
mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle nach Artikel 11 vorgenommen wird;
b)
im Original den Samen bis zu seinem Bestimmungsort begleiten;
c)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
d)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Muster entsprechen.

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