Artikel 10 RL 90/429/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu.
Diese Bescheinigung muß
- a)
- mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats aufgestellt sein, in welchem die Einfuhrkontrolle nach Artikel 11 vorgenommen wird;
- b)
- im Original den Samen bis zu seinem Bestimmungsort begleiten;
- c)
- aus einem einzigen Blatt bestehen;
- d)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 19 erstellten Muster entsprechen.
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