Artikel 9 RL 90/429/EWG
(1) Der Samen muß von Tieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme seit mindestens drei Monaten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes gehalten worden sind, das in der gemäß Artikel 7 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus einem in der Liste aufgeführten Drittland nur dann zu, wenn der Samen den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entspricht, die nach dem Verfahren des Artikels 18 für die Einfuhr von Samen aus diesem Land festgelegt worden sind.
Beim Erlaß der Anforderungen nach Unterabsatz 1 ist folgendes zu beachten:
- a)
- der Gesundheitszustand der die Besamungsstation umgebenden Zone, insbesondere im Hinblick auf die in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten;
- b)
- der Gesundheitszustand des Bestands in der Besamungsstation und die Untersuchungsanforderungen;
- c)
- der Gesundheitszustand des Spendertiers und die Untersuchungsanforderungen;
- d)
- die Untersuchungsanforderungen für Samen.
(3) Bei der Festsetzung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen gelten die in Kapitel II und den entsprechenden Anhängen aufgeführten Normen als Bezugsgrundlage. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann von Fall zu Fall beschlossen werden, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sofern das betroffene Drittland den Nachweis entsprechender, mindestens gleichwertiger tierseuchenrechtlicher Garantien liefert.
(4) Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.
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