Artikel 8 RL 90/429/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
sie erfüllt die Bedingungen

i)
für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I,
ii)
in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)
sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;
c)
sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes;
d)
sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2) Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

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