Artikel 7 RL 90/429/EWG

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Einfuhr von Samen nur aus Drittländern zulassen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 18 ergänzt oder geändert werden.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, ist unter anderem folgendes zu berücksichtigen:

a)
der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere des Drittlandes, wobei vor allem das Vorkommen exotischer Tierseuchen zu beachten ist, einerseits und die Tierseuchenlage im Umfeld dieses Landes, soweit sie eine Gefahr für die Gesundheit der Gesamtheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten darstellen kann, andererseits;
b)
die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Auskünfte über das in seinem Hoheitsgebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, die durch Samen übertragen werden können, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamts genannten Krankheiten, erteilt;
c)
die Vorschriften dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;
d)
die Struktur und die Befugnisse der tierärztlichen Dienste in diesem Land;
e)
die Gestaltung und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten;
f)
die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie bieten kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.