Artikel 6 RL 90/429/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung von einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang D begleitet ist.

Diese Bescheinigung muß

a)
mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein;
b)
im Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;
c)
aus einem einzigen Blatt bestehen;
d)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, außer den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Maßnahmen die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.

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