Artikel 6 RL 90/429/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Samensendung von einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang D begleitet ist.
Diese Bescheinigung muß
- a)
- mindestens in einer der Amtssprachen des Entnahmemitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein;
- b)
- im Original die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten;
- c)
- aus einem einzigen Blatt bestehen;
- d)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß der Samen mit Tierseuchenerregern infiziert oder kontaminiert ist, außer den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Maßnahmen die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Absonderung, sofern dadurch die Verwendungsfähigkeit des Samens nicht beeinträchtigt wird, treffen.
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