Artikel 5 RL 90/429/EWG
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Besamungsstation befindet, trägt dafür Sorge, daß die Zulassung gemäß Artikel 3 Buchstabe a) nur dann gewährt wird, wenn die Bestimmungen des Anhangs A eingehalten werden und die Besamungsstation in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.
Der Mitgliedstaat trägt ferner dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht. Letzterer schlägt die Aberkennung der Zulassung vor, wenn eine oder mehrere der Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.
(2) Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
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