Artikel 4 RL 90/429/EWG

(1) Bis zum 31. Dezember 1992 können diejenigen Mitgliedstaaten, in denen sich in sämtlichen Besamungsstationen ausschließlich nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit gemäß dieser Richtlinie zeigen,

das Verbringen von Samen aus Besamungsstationen, die nicht denselben Status haben, in ihr Hoheitsgebiet verweigern,

die Zulassung von Samen in Besamungsstationen von mit GI-Deletionsimpfstoff geimpften Ebern nicht verweigern, sofern

ausschließlich Eber geimpft wurden, die in bezug auf den Virus der Aujeszky-Krankheit seronegativ waren;

die frühestens drei Wochen nach der Impfung vorgenommenen serologischen Untersuchungen an diesen Ebern nicht ergeben, daß vom Virus der Krankheit induzierte Antikörper vorhanden sind.

In diesem Fall kann eine Probe von zum Handel bestimmtem Samen von jeder Tagesentnahme einem Virusnachweistest in einem zugelassenen Laboratorium des Bestimmungsmitgliedstaats unterzogen werden.

Der vorstehende Absatz findet nur Anwendung, wenn die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. Juli 1991 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses insbesondere bezüglich der Häufigkeit der in den Besamungsstationen durchzuführenden Tests, der Virusisolationstests und der Wirksamkeit und Sicherheit des GI-Deletionsimpfstoffs die Nachweise über die für diese Untersuchungen anzuwendenden Tests erstellt hat.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann beschlossen werden, Absatz 1 für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten zu lassen, sofern sich in sämtlichen Besamungsstationen dieses Teils des Hoheitsgebiets ausschließlich Tiere befinden, die einen negativen Befund beim Serumneutralisationstest oder beim ELISA-Test auf die Aujeszky-Krankheit zeigen.

(3) Der Rat überprüft diesen Artikel anhand eines gegebenenfalls mit Vorschlägen versehenen Berichts der Kommission vor dem 31. Dezember 1992.

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