Artikel 3 RL 90/429/EWG

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß zum Handel nur Samen bestimmt ist, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:

a)
Er muß zum Zweck der künstlichen Besamung in einer Besamungsstation entnommen und aufbereitet worden sein, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in tierseuchenrechtlicher Hinsicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden ist.
b)
Er muß Schweinen entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht.
c)
Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.