Artikel 3 RL 90/429/EWG
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß zum Handel nur Samen bestimmt ist, der folgenden allgemeinen Anforderungen entspricht:
- a)
- Er muß zum Zweck der künstlichen Besamung in einer Besamungsstation entnommen und aufbereitet worden sein, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in tierseuchenrechtlicher Hinsicht für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden ist.
- b)
- Er muß Schweinen entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B entspricht.
- c)
- Er muß gemäß den Anhängen A und C entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein.
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