Artikel 2 RL 90/429/EWG
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG, 88/407/EWG(1) und 90/425/EWG(2).
Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung für „Samen” : das von einem Hausschwein stammende unveränderte, aufbereitete oder verdünnte Ejakulat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.
- (2)
Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
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