Artikel 2 RL 90/429/EWG

Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG, 88/407/EWG(1) und 90/425/EWG(2).

Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung für „Samen” : das von einem Hausschwein stammende unveränderte, aufbereitete oder verdünnte Ejakulat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

(2)

Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

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