Artikel 14 RL 90/429/EWG

Die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Regelungen finden insbesondere für die Kontrollen im Ursprungsland sowie für die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen und die daraufhin zu treffenden Maßnahmen Anwendung.

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