Artikel 15 RL 90/429/EWG

(1) Auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden die in Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen Anwendung.

(2) Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

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