Artikel 16 RL 90/429/EWG
(1) Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
Das Entnahmeland, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Entnahmeland über das Ergebnis der Kontrollen.
Das betreffende Entnahmeland ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen. Ergreift das Entnahmeland diese Maßnahme nicht, so kann die Kommission nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 anwenden.
(2) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.