Präambel RL 90/496/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist wichtig, daß Maßnahmen getroffen werden, um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Es besteht ein zunehmendes öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung.
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklärten in ihrer Entschließung vom 7. Juli 1986 über das Europäische Aktionsprogramm gegen den Krebs eine Verbesserung der Ernährung zur Priorität.
Die Kenntnis von Ernährungsgrundsätzen und eine angemessene Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln würden weitgehend dazu beitragen, die Verbraucher bei ihrer Wahl zu unterstützen.
Die Nährwertkennzeichnung soll weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen fördern.
Zum Nutzen der Verbraucher einerseits und zur Vermeidung möglicher technischer Handelsschranken andererseits sollte die Nährwertkennzeichnung in einer gemeinschaftsweit angewandten Standardform erfolgen.
Lebensmittel, bei denen die Nährwertkennzeichnung erfolgt, sollten den in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften entsprechen.
Alle anderen Formen der Nährwertkennzeichnung sollten verboten sein; Lebensmittel ohne Nährwertkennzeichnung sollten jedoch frei verkehren dürfen.
Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Angaben angesichts des derzeitig geringen Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein.
Die Anwendung dieser Richtlinie während einer gewissen Zeit wird es ermöglichen, wertvolle Erfahrungen zu sammeln und die Reaktionen der Verbraucher auf die Form der Ernährungsinformationen zu bewerten; dies erlaubt der Kommission, die Vorschriften zu überprüfen und zweckdienliche Änderungen vorzuschlagen.
Es besteht das Ziel, die beteiligte Wirtschaft und insbesondere auch Klein- und Mittelbetriebe zu veranlassen, eine Nährwertkennzeichnung bei einer möglichst großen Anzahl von Erzeugnissen anzubringen. Hierzu ist es notwendig, die Maßnahmen, welche die Unterrichtung vollständiger und ausgeglichener gestalten sollen, schrittweise einzuführen.
Bei den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten auch die Leitlinien des Codex Alimentarius für die Nährwertkennzeichnung berücksichtigt werden.
Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(5), enthält bereits allgemeine Etikettierungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Richtlinie kann somit auf Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung beschränkt werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 282 vom 5.11.1988, S 8, und
ABl. Nr C 296 vom 24.11.1989, S. 3.
- (2)
ABl. Nr. C 158 vom 26.6.1989, S. 250, und
ABl. Nr. C 175 vom 16.7.1990, S. 76.
- (3)
ABl. Nr. C 159 vom 26.6.1989, S. 41.
- (4)
ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 17.
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