Artikel 1 RL 90/496/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die in unverändertem Zustand an den Endverbraucher abgegeben werden. Sie gilt auch für die für Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen, nachstehend „Gemeinschaftseinrichtungen” genannt, bestimmten Lebensmittel.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

natürliches Mineralwasser sowie anderes für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser,

Nahrungsergänzungen.

(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), sowie der in Artikel 4 derselben Richtlinie vorgesehenen Einzelrichtlinien.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie gilt folgendes:

a)
„Nährwertkennzeichnung” bedeutet alle in der Etikettierung erscheinenden Angaben über

i)
Energiewert;
ii)
folgende Nährstoffe:

Eiweiß,

Kohlenhydrate,

Fett,

Ballaststoffe,

Natrium,

die im Anhang aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und zur Änderung der Liste der Vitamine und Mineralstoffe sowie ihrer empfohlenen Tagesdosis werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

b)
„nährwertbezogene Angabe” : jegliche Darstellung und jegliche Aussage in der Werbung, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie (Brennwert)

liefert,

in vermindertem bzw. erhöhtem Maße liefert

oder nicht liefert,

und/oder weil es Nährstoffe

enthält,

in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält

oder nicht enthält.

Die Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffs ist keine nährwertbezogene Angabe, soweit sie in Vorschriften vorgeschrieben ist.

In bestimmten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 entschieden werden, ob die Bedingungen des vorliegenden Buchstabens erfüllt sind;

c)
„Eiweiß” bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
d)
„Kohlenhydrat” bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;
e)
„Zucker” bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
f)
„Fett” bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;
g)
„gesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;
h)
„einfach ungesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
i)
„mehrfach ungesättigte Fettsäuren” bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
j)
„Ballaststoffe” bedeutet das von der Kommission zu bestimmende und nach der von der Kommission festzulegenden Analysemethode gemessene Material. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
k)
„Durchschnittswert” bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

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