Artikel 2 RL 90/496/EWG

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

(2) Wird auf dem Etikett, in der Aufmachung oder in der Werbung mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen eine nährwertbezogene Angabe gemacht, so ist die Nährwertkennzeichnung zwingend vorgeschrieben.

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