Artikel 3 RL 90/496/EWG

Zugelassen sind nur nährwertbezogene Angaben über den Energiewert und die Nährstoffe gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii sowie über die Stoffe, die einer dieser Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden. Die Kommission kann Bestimmungen über die etwaige Einschränkung oder Untersagung bestimmter nährwertbezogener Angaben im Sinne dieses Artikels erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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