Artikel 4 RL 90/496/EWG

(1) Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muß diese entweder die Angaben der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 in der genannten Reihenfolge enthalten:

    Gruppe 1

    a)
    Energiewert,
    b)
    Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fett;

    Gruppe 2

    a)
    Energiewert,
    b)
    Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz (Natrium).

(2) Wenn sich eine nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Kochsalz (Natrium) bezieht, so sind die Angaben nach Maßgabe der Gruppe 2 zu machen.

(3) Die Nährwertkennzeichnung kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

Stärke;

mehrwertige Alkohole;

einfach ungesättigte Fettsäuren;

mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

Cholesterin;

die im Anhang aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.

(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

Darüber hinaus muß bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten und/oder einfach ungesättigten Fettsäuren und/oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren angegeben werden; dessen Angabe stellt jedoch in diesem Fall keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Absatzes 2 dar.

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