Artikel 5 RL 90/496/EWG

(1) Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)
polialcoli
4 kcal/g — 17 kJ/g,
mehrwertige Alkohole
2,4 kcal/g — 10 kJ/g,
Eiweiß
4 kcal/g — 17 kJ/g,
Fett
9 kcal/g — 37 kJ/g,
Äthylalkohol
7 kcal/g — 29 kJ/g,
organische Säuren
3 kcal/g — 13 kJ/g,
Salatrims
6 kcal/g — 25 kJ/g,
Ballaststoffe
2 kcal/g — 8 kJ/g,
Erythritol
0 kcal/g — 0 kJ/g.

(2) Änderungen der Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 und die Hinzufügung zur Liste von Stoffen des genannten Absatzes, die einer der dort genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile sind sowie ihre Umrechnungsfaktoren werden zur genaueren Berechnung des Energiewerts der Lebensmittel von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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