Artikel 6 RL 90/496/EWG
(1) Die Angabe des Energiewerts und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat in Zahlen zu erfolgen. Dabei sind folgende Einheiten zu verwenden:
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Gramm (g) |
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Milligramm (mg) |
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die im Anhang spezifizierten Einheiten. |
(2) Die Angaben erfolgen je 100 g bzw. je 100 ml. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 kann entschieden werden, daß die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 auch in Form einer graphischen Darstellung nach festzulegenden Mustern gemacht werden können.
(4) Die genannten Mengen entsprechen den Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden. Sofern dies angemessen ist, können diese Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
(5)
- a)
- Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen (Recommended Daily Allowances — RDA) je in Absatz 2 aufgeführter Menge ausgedrückt werden.
- b)
- Der Prozentsatz der empfohlenen Tagesdosis von Vitaminen und Mineralstoffen kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden. Die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Buchstaben können gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen werden.
(6) In den Fällen, in denen Zucker und/oder mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben werden, folgt diese Angabe direkt auf die Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise:
- —
-
Kohlenhydrate g, - —
- Zucker
g, - —
- mehrwertige Alkohole
g, - —
- Stärke
g.
(7) In den Fällen, in denen die Menge und/oder die Art der Fettsäuren und/oder die Menge des Cholesterins angegeben ist, folgt diese Angabe direkt auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise:
- —
-
Fett g, - —
- gesättigte Fettsäuren
g, - —
- einfach ungesättigte Fettsäuren
g, - —
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
g, - —
- Cholesterin
mg.
(8) Die angegebenen Zahlen sind hergeleitete Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf:
- a)
- der Lebensmittelanalyse der Hersteller;
- b)
- der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte auf verwendeten Zutaten;
- c)
- der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
Die Einzelheiten der Anwendung des Unterabsatzes 1, insbesondere hinsichtlich der Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werten, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.
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