Artikel 7 RL 90/496/EWG

(1) Die Angaben gemäß dieser Richtlinie sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.

Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift anzubringen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben gemäß dieser Richtlinie in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Diese Vorschrift steht einer Angabe dieser Hinweise in mehreren Sprachen nicht entgegen.

(3) Die Mitgliedstaaten verzichten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften.

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