Artikel 8 RL 90/496/EWG
Für Lebensmittel, die ohne Vorverpackung zum Verkauf an den Endverbraucher und an Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden, bzw. für Lebensmittel, die beim Verkauf auf Wunsch des Käufers verpackt werden, bzw. für im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel kann — bis zum letztendlichen Erlass von Maßnahmen durch die Kommission — durch nationale Vorschriften festgelegt werden, worauf sich die Angaben nach Artikel 4 zu erstrecken haben und in welcher Weise sie erfolgen müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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