Artikel 10 RL 90/539/EWG
Zum Zeitpunkt seines Versands muß Schlachtgeflügel aus einem Betrieb stammen,
- a)
- in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand;
- b)
- der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist;
- c)
- in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, von klinischen Symptomen oder Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;
- d)
- der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
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