Artikel 10a RL 90/539/EWG
(1) Zum Zeitpunkt seines Versands muß das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Geflügel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Betrieb stammen,
- a)
- in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand zwei Wochen lang nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Berührung gekommen ist;
- b)
- der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen für Geflügel unterworfen ist;
- c)
- in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, aus der die Sendung stammt, von klinischen Anzeichen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;
- d)
- der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 6 und 9a gelten nicht für das in Absatz 1 genannte Geflügel.
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