Artikel 10 b RL 90/539/EWG
(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.
(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt.
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