Artikel 11 RL 90/539/EWG

(1) Die Anforderungen der Artikel 5 bis 10 sowie des Artikels 15 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt.

(2) Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen jedoch zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die

sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden,

zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;

sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

bei einem serologischen Test zur Feststellung der Antikörper von Salmonella Pullorum-Gallinarum gemäß Kapitel III des Anhangs II negativ reagiert haben.

Das gesamte Geflügel einer Sendung muß in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Sendungen von Laufvögeln (Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

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