Artikel 13 RL 90/539/EWG
(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
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Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;
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Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
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geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
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unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
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die Kontrollverfahren für das Programm;
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Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
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Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.
(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 32 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
Bei Programmen, die der Kommission vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt werden, werden die Beschlüsse zu ihrer Genehmigung sowie zu den ergänzenden handelsmäßigen Garantien vor dem 1. Januar 1992 gefaßt.
(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden.
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